SunFence | Photovoltaik-Lösungen für Balkon & Gartenzaun – individuell geplant, ästhetisch ansprechend

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Sunfence GmbH

(im Folgenden 'Sunfence')

FN-Nr.:FN 629439X
Adresse:

Peintnerstraße 8

4060 Leonding

Österreich

Tel:0043 676 7516667
E-Mail:office@sunfence.at

I. Geltung der Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1.1. Die vorliegenden Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (im Folgenden `AVLB´) gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte an denen Sunfence als Verkäufer, Lieferant oder Werkunternehmer beteiligt ist, auch wenn nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wird.

1.2. Anders lautende Bestimmungen, sofern nicht ausdrücklich vereinbart, insbesondere Allgemeine Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Vertragspartners, haben keine Gültigkeit.

1.3. Unsere AVLB gelten für alle künftigen Vertragsbeziehungen. Unternehmerbestimmung: Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zuletzt unter https://www.e-kern.at/AVLB/ veröffentlichte Fassung.

1.4. Für Verbrauchergeschäfte iSd § 1 KSchG (Konsumentenschutzgesetz) (im Folgenden `Verbrauchergeschäfte´) gelten diese AVLB mit den für Verbrauchergeschäfte geregelten Abweichungen. Im Besonderen gelten für Verbrauchergeschäfte nicht jene Punkte, denen die Wendung `Unternehmerbestimmung´ vorangestellt sind und solche Bestimmungen, welche dezidiert auf die Anwendbarkeit lediglich im Unternehmergeschäft hinweisen.

II. Kostenvoranschläge

2.1. Sunfence leistet keine Gewähr für die Richtigkeit von Kostenvoranschlägen.

2.2. Kostenvoranschläge sind bei Unternehmergeschäften immer entgeltlich. Im Geschäftsverkehr mit Unternehmern wird die Bestimmung des § 1170a Abs 2 ABGB abbedungen.

2.3. Wird (auch im Geschäft mit Konsumenten) der zugrunde liegende Kostenvoranschlag iSd § 1170a Abs 2 ABGB beträchtlich überschritten behält Sunfence jedenfalls dann seinen Entgeltanspruch, wenn und soweit sich die Überschreitung als unvermeidlich erweist oder auf Umstände zurückzuführen ist, die nicht in der Sphäre von Sunfence gelegen sind. Jedenfalls ist Sunfence berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, vereinbarungsgemäß bauseits zu erledigende Vorarbeiten (zb Leitungsstemmarbeiten) auf Kosten des Vertragspartners zu erledigen oder zu beauftragen, wenn an andernfalls ein Montagetermin frustriert werden würde.

2.4. Für durch den Vertragspartner angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistungen, die in der ursprünglich vereinbarten Leistung keine Deckung finden, besteht auch ohne Anzeige der zusätzlichen Kosten durch Sunfence ein Anspruch auf angemessenes Entgelt und angemessene Verlängerung der Erfüllungszeit.

2.5. Die von Sunfence erstatteten Kostenvoranschläge und Angebote sowie diesen zugrunde liegende Pläne, Skizzen, Muster, Präsentationen und Zeichnungen bleiben geistiges Eigentum von Sunfence und dürfen Dritten ohne ausdrückliche (im Unternehmergeschäft schriftliche) Zustimmung nicht zugänglich gemacht und nicht zur Einsicht vorgelegt werden.

2.6. Die für Kostenvoranschläge angegebene Bauweise und die für die Berechnung notwendigen Werte sind Sunfence vor Auftragserteilung vom Vertragspartner bestätigt vorzulegen. Kann eine solche Bestätigung nicht vorgelegt werden, so erfolgt die Berechnung auf Basis von Werten der einschlägigen Fachliteratur. Bauliche Änderungen hat der Vertragspartner unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

III. Preise/Anpassung/Rücktrittsrecht

3.1 Preise verstehen sich grundsätzlich ohne die gesetzliche Umsatzsteuer (die gesondert, summiert für sämtliche Leitungen in einem Angebot ausgewiesen wird) sowie exklusive aller sonstiger Abgaben und Zuschläge für Verpackung, Verladung und Transportversicherung (Nettopreise). Preise gelten ab Lager, exklusive allfälliger Frachtkosten.

3.2. Grundsätzlich sind Preise in Euro (EUR) angegeben; ein allfälliges Währungsrisiko geht zu Lasten des Vertragspartners.

3.3. Wird nicht ausdrücklich eine andere Art der Vergütung schriftlich vereinbart, so erfolgt die Vergütung nach den erbrachten Leistungseinheiten mal angebotenen (vereinbarten) Einheitspreisen laut dem vertragsgegenständlichen Leistungsverzeichnis. Bei formloser Beauftragung richten sich die Einheitspreise nach der aktuellen Preisliste von Sunfence unter Berücksichtigung der zwischen den Parteien allenfalls verein- barten Nachlässe.

3.4. Wird ein Pauschalpreis vereinbart, so gilt dieser für die, z.B. durch das Leistungsverzeichnis, beschriebene Leistung im vereinbarten Leistungszeitraum. Leistungsänderun gen, zusätzliche Leistungen und Änderungen in den Umständen der Leistungserbringung, die nicht der Sphäre von Sunfence zuzuordnen sind, berechtigen Sunfence dazu die angemessenen Mehrkosten in Rechnung zu stellen.

3.5. Sofern Sunfence im Rahmen laufender Zusammenarbeit für einen Vertragspartner fortlaufend Leistungen erbringt, ist Sunfence berechtigt seine Leistungen nach den je geltenden, durch Aushang in den Geschäftsräumlichkeiten bekannt gemachten, Einheitspreisen (unter Berücksichtigung der zwischen den Parteien üblicherweise vereinbarten Rabatte) zu verrechnen.

3.6. Sofern aus dem Vertrag nicht eindeutig hervorgeht, ob Pauschal- oder Einheitspreise als Festpreise oder veränderliche Preise vereinbart sind, gelten

  • Leistungen, die nach dem Vertragsinhalt innerhalb von sechs Monaten nach Vertragsabschluss zu beenden sind als zu Festpreisen abgeschlossen; hat allerdings Sunfence ohne Verschulden die Fertigstellungsfrist überschritten, so können jene Teile der Leistung, die nach Ablauf der Frist erbracht werden, nach veränderlichen Preisen abgerechnet werden;
  • Leistungen auch dann als zu Festpreisen abgeschlossen, wenn im Vertrag keine Leistungsfrist vereinbart ist und die Leistungen vor Ablauf von sechs Monaten nach Vertragsabschluss beendet werden;
  • alle übrigen Leistungen als zu veränderlichen Preisen abgeschlossen.

3.7. Wird nicht ausdrücklich eine andere Indexierung vereinbart, so erfolgt die Wertsicherung auf Basis des Vergleiches zwischen dem zuletzt vor Legung des Angebotes durch Sunfence durch das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort veröffentlichten Baukostenindex zum im Monat der Leistungserbringung zuletzt (wenn auch nur vorläufig veröffentlichten) Baukostenindex. Soweit der herangezogene Index in Arbeitsleistung und sonstige Leistung unterscheidet wird zur Berechnung der Wertsicherung ein Verhältnis zwischen Arbeitsleistung (60%) und Sonstiges (40%) angenommen. Bei veränderlichen Preisen in Verbrauchergeschäften ist Sunfence verpflichtet Indexsenkungen weiterzugeben.

3.8. Sollte der herangezogene Index nicht mehr veröffentlicht werden tritt an seine Stelle jener Index, der dem vorgenannten am ehesten entspricht; Soweit sich die Parteien über diese Frage nicht einigen, entscheidet der Spartenobmann der Wirtschaftskammer Oberösterreich jener Sparte der Sunfence im Zeitpunkt der Lösung dieser Frage angehört, unanfechtbar. Sollte auch auf diese Art keine Einigung erzielt werden können ist die Wertsicherung auf Basis des Verbraucherpreisindex (VPI) zu berechnen.

3.9. Wird die Vergütung der Arbeitsleitung nach Regiepreisen vereinbart, so gelten, falls über die Höhe der Vergütung keine vertragliche Regelung getroffen wurde, die zutreffenden kollektivvertraglichen Sätze zuzüglich 280% des zutreffenden Kollektivvertragslohnes.

3.10. Für die Abrechnung der Gerätemieten (Abschreibung und Verzinsung, sowie Reparaturentgelt), welche in ihrer Höhe nicht gesondert vertraglich vereinbart sind, kommen je Betriebsstunde 1/170 der monatlichen Gesamtgerätekosten der in der Österreichischen Baugeräteliste (ÖBGL) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung zur Anwendung. Stoffe, Transporte und Arbeitslöhne werden gesondert abgerechnet.

3.11. Stoffe (Baumaterial, Hilfsmaterial), sowie Fremdleistungen werden mit den Einkaufspreisen zuzüglich 15% verrechnet, falls im Vertrag keine andere Regelung vereinbart ist. Ein üblicherweise gewährter oder ausdrücklich oder konkludent vereinbarter Rabatt steht dem Vertragspartner auf Preise für Stoffe und Fremdleistungen nicht zu.

3.12. Ergäbe sich nach diesem Punkt dieser AVLB eine Preissteigerung von zumindest 15% ist Sunfence berechtigt (vor Beginn der Ausführung der vertragsgemäß geschuldeten Leistungen) vom Vertrag zurückzutreten. Das gleiche Recht kommt auch dem Vertragspartner zu, wenn dieser Konsument ist.

3.13. Sunfence ist darüber hinaus zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die notwendigen Rohstoffe/Materialien (im Besonderen Photovoltaikmodule) im Zeitpunkt der geschuldeten Leistungserbringung für Sunfence nicht oder nur mit unwirtschaftlichen Mitteln verfügbar sind. Dies ist der Fall, wenn die benötigten Produkte bei den üblichen Lieferanten von Sunfence nicht binnen angemessener Frist bezogen werden können oder die Einkaufspreise seit Vertragsabschluss um zumindest 15% gestiegen sind. Im Bestreitungsfall ist Sunfence verpflichtet dem Kunden Einsicht in die diesbezüglichen Preislisten zu gewähren ohne jedoch verpflichtet zu sein allfällige Rabatte seiner Lieferanten offenzulegen. Der Vertragspartner darf im Zuge dieser Einsicht keinerlei Abschriften von den Preislisten herstellen.

IV. Vertragsabschluss

4.1. Alle Angebote von Sunfence sind freibleibend. Werden an Sunfence Angebote gerichtet, so ist der Anbietende daran 14 Tage ab Zugang des Angebots gebunden.

4.2. Ein Vertrag kommt erst durch Auftragsbestätigung oder die Lieferung/Leistung durch Sunfence zustande.

4.3. Der Inhalt der Auftragsbestätigung ist vom Vertragspartner zu prüfen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Abweichungen zu der von ihm übermittelten Nachricht unverzüglich zu rügen. Im Unternehmergeschäft hat die Rüge schriftlich zu erfolgen. Andernfalls kommt das Rechtsgeschäft mit dem von Sunfence bestätigten Inhalt zustande.

4.4. Angaben in Katalogen, Prospekten etc sind unverbindlich und werden nur Vertragsinhalt, so in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

4.5. Lieferfristen und -termine bzw Instandsetzungsfristen und -termine sind, falls nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, unverbindlich und verstehen sich immer als voraussichtlicher Zeitpunkt der Bereitstellung und Übergabe. Die Vereinbarung eines verbindlichen Termins hat im Geschäft mit Unternehmern schriftlich zu erfolgen.

4.6. Liefer-/Instandhaltungsfristen beginnen frühestens mit Vertragsabschluss nicht jedoch vor Erfüllung aller dem Käufer obliegenden, technischen (zB Angebotsklarheit, Möglichkeit Naturmaß zu nehmen) und kaufmännischen Voraussetzungen (zB Leistung der vereinbarten Anzahlung / Eröffnung eines Akkreditiv) zu laufen.

4.7. Werden verbindliche Termine (unabhängig von der Frage ob diese Termine pönalisiert sind oder nicht) vereinbart und kann Sunfence notwendige Vorarbeiten (zB Abnahme von Naturmaß) auf Grund nicht in die Sphäre von Sunfence fallender Umstände nicht im, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussichtlichen Zeitraum erledigen, verschieben sich sämtliche Termine jedenfalls um die Dauer der nicht in die Sphäre von Sunfence fallenden Verzögerung nach hinten. Dauert die nicht in die Sphäre von Sunfence fallende Verzögerung (auch wenn diese auf mehreren Umständen beruht) gesamt länger als 14 Tage, so gilt der Zeitplan als über den Haufen ge- worfen und ist Sunfence nicht mehr an die verbindlichen Termine gebunden. Eine allenfalls vereinbarte Vertragsstrafe wird gänzlich gegenstandslos. Ungeachtet dessen bleibt jedoch die Verpflichtung von Sunfence zur Erfüllung der Verpflichtungen in angemessener Frist aufrecht.

4.8. Änderungen und Verbesserungen der vereinbarten Lieferungen und Leistungen, die auf neuen Erfahrungen und/oder neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen basieren, bleiben Sunfence ausdrücklich vorbehalten. Kommt es zwischen Vertragsabschluss und Leistungserbringung zu Änderung der technischen Normen oder des Standes der Technik, ist Sunfence berechtigt die Leistung sinngemäß anzupassen. Preissteigerungen aus diesem Grund gelten bis zu 15% als vom Vertragspartner akzeptiert.

V. Förderungen

5.1. Soweit Sunfence für den Vertragspartner (in dessen Auftrag) Förderungen beantragt, wird festgehalten, dass diese Serviceleistung sich in der bloßen, auf den ungeprüften Angaben des Vertragspartners beruhenden, konkreten Antragstellung erschöpft. Sunfence übernimmt keinerlei, wie auch immer geartete, Haftung für Er- folgoder Erfolgsaussichten der Antragstellung. Sunfence ist nicht verpflichtet allfällige Rechtsmittel gegen die Versagung der Fördermittel zu erheben.

5.2. Ebenso haftet Sunfence nicht dafür, den Vertragspartner über sämtliche mögliche oder auch nur naheliegende Förderungsmöglichkeiten vollständig aufgeklärt zu haben.

5.3. Soweit in im Rahmen der Angebotslegung erstellten Kalkulationen Fördermittel in Aussicht genommen worden sind, die in der Folge nicht lukriert werden konnten, bleibt dies ohne jeden Einfluss auf die Wirksamkeit des geschlossenen Vertrages. Im Besonderen ist die Anfechtung des Vertrages wegen (gemeinsamen) Irrtums über die Förderbarkeit des in Rede stehenden Vertrages ausgeschlossen.

5.4. Jedenfalls ist eine Haftung von Sunfence für Fehler in der Förderungsabwicklung mit 10% des Nettoauftragswertes höchstens jedoch EUR 5.000,00 beschränkt.

VI. Besondere Bestimmungen

6.1. Soweit im Rahmen der Angebotslegung den gemeinsamen Kalkulationen zu erwartende zukünftige Leistungsdaten der zu erstellenden Photovoltaikanlagen zu Grunde gelegt wurden, übernimmt Sunfence hierfür – ausgenommen den Fall unvertretbarer Annahmen über die künftigen Leistungsdaten –so nicht ausdrücklich anderes vereinbart wird, keinerlei Haftung.

6.2. Soweit in, im Rahmen der Angebotslegung erstellten Kalkulationen, zukünftige Leistungsdaten der Photovoltaikanlage in Aussicht genommen worden sind, die in der Folge nicht erreicht werden konnten, bleibt dies ohne jeden Einfluss auf die Wirksamkeit des geschlossenen Vertrages im Besonderen ist die Anfechtung des Vertrages wegen (gemeinsamen) Irrtums über die zukünftigen Leistungsdaten jedenfalls ausgeschlossen.

6.3. Sofern tatsächlich verbindliche Leistungszusagen über zu errichtende Photovoltaikanlagen ausdrücklich vereinbart wurden, sind diese nur insoweit verbindlich als es nicht nach Errichtung der Anlage zur Verschattung durch umstehende Gebäude, Bäume oder ähnliches kommt oder die Leistung der Elemente durch Verschmutzungen beeinträchtigt wird. Von einem Nichterreichen der Vereinbarten Leistungsziele kann – in Hin- blick auf Wetterschwankungen erst gesprochen werden wenn in zwei aufeinanderfolgenden Jahren die vereinbarte Leistung nicht erreicht wurde. Im Unternehmergeschäft sind solche Leistungszusagen jedenfalls schriftlich festzuhalten.

6.4. Hinsichtlich der Schneelasten auf welche standardmäßig die Photovoltaikanlage ausgerichtet sein muss, gilt die ÖNORM B 1991-1-3 in der bei Angebotslegung gültigen Fassung. Auf lokale Bedingungen die Schneebelastungen jenseits der in dieser Norm genannten Grenzwerte erwarten lässt, hat der Vertragspartner Sunfence gesondert hinzuweisen. Ist der Vertragspartner Unternehmer hat dieser Hinweis schriftlich zu er- folgen.

VII. Lieferung, Gefahrenübergang

7.1 Die Lieferung von Waren erfolgt so nichts anderes vereinbart ist „ab Werk / ex works“ (iSd INCOTERMS 2010) am Sitz von Sunfence.

7.2 Der Vertragspartner oder der von ihm damit beauftragte Dritte (zB Spediteur) hat selbst die einwandfreie Verladung und/oder Verankerung der Ware zu veranlassen. Sunfence haftet weder für Verladenoch für Verankerungsmängel. Falls nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, wird von Sunfence die Verpackung gesondert verrechnet und nicht zurückgenommen.

7.3 Die Gefahr geht auf den Vertragspartner über, sobald die Ware dem Vertragspartner oder dem von ihm damit beauftragten Dritten (zB Spediteur) übergeben wurde, im Falle des Annahmeverzugs des Vertragspartners ab Versandbereitschaft. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder Sunfence selbst im Auftrag des Vertragspartners den Transport an den Bestimmungsort durchführt. Eine Transportversicherung wird nur über ausdrücklichen Auftrag und auf Kosten des Vertragspartners abgeschlossen.

7.4 Bei Verbrauchergeschäften geht – wenn Sunfence die Ware übersendet – die Gefahr für den Verlust oder die Beschädigung der Ware erst auf den Vertragspartner über, sobald die Ware an den Vertragspartner oder an einen von diesem bestimmten, vom Beförderer verschiedenen Dritten abgeliefert wird. Hat aber der Verbraucher selbst den Beförderungsvertrag geschlossen, ohne dabei eine von #unternehmen# vorgeschlagene Auswahlmöglichkeit zu nützen, so geht die Gefahr bereits mit der Aushändigung der Ware an den Beförderer über. Der Vertragspartner erwirbt jedoch nicht zugleich mit dem Gefahrenübergang das Eigentum an der Ware. Sunfence behält sich das Eigentum gem dieser AVLB vor, solange die Ware nicht voll bezahlt ist.

VIII. Verzug

8.1. Im Falle eines von Sunfence zu vertretenden Verzuges ist der Vertragspartner zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er nach eingetretenem Verzug (im Unternehmergeschäft schriftlich) eine angemessene Nachfrist für die Lieferung der Ware oder die Erbringung der Leistung setzt und im Unternehmergeschäft unter einem den Rücktritt vom Vertrag nach erfolgtem Ablauf der Nachfrist androht. Die Nachfrist ist dann angemessen, wenn sie 50 % der ursprünglichen Lieferoder Leistungsfrist mindestens jedoch 14 Tage nicht unterschreitet.

8.2. Der Vertragspartner ist bei Verzug von Sunfence mit einer Teilleistung/Teillieferung nur dann zum Rücktritt unter Setzung einer angemessenen Nachfrist im Sinne dieser Bestimmung berechtigt, wenn durch den bereits eingetretenen Verzug mit Teilleistungen/Teillieferung die fristgerechte (unter Hinzurechnung einer angemessenen Nachfrist im Sinne dieser AVLB) Erfüllung der Gesamtleistung ausgeschlossen ist.

8.3. Im Falle des von Sunfence zu vertretenden Verzuges und des berechtigten Rücktritts des Vertragspartners hat dieser nur Anspruch auf Schadenersatz, wenn Sunfence oder deren Erfüllungsgehilfen den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Die Haftung für Verzugsschäden von Sunfence ist bei grober Fahrläs- sigkeit betraglich mit 1 % des Wertes der in Verzug befindlichen gesamten Lieferung oder Leistung, maximal jedoch 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung, der nicht rechtzeitig geliefert wurde, begrenzt. Ein darüber hinaus gehender Schadenersatzanspruch ist ausgeschlossen.

8.4. Im Fall höherer Gewalt oder einer bei Sunfence oder einen Zulieferer eintretenden Betriebsstörung (auch Streik), welche Sunfence ohne Verschulden vorübergehend daran hindert, die bestellte Ware zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verlängern sich die Liefertermine und -fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörung. Haben derartige Störungen eine Verzögerung von mehr als 4 Monaten zur Folge, sind im Verbrauchergeschäft beide Vertragsparteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

8.5. Ist Sunfence ohne eigenes Verschulden zur Lieferung der bestellten Ware endgültig nicht in der Lage, weil zB ein Lieferant seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt, ist Sunfence dem Vertragspartner gegenüber zum Rücktritt berechtigt. In diesem Fall wird der Vertragspartner darüber informiert, dass die bestellte Ware nicht zur Verfügung steht.

8.6. Als Fall der nachträglichen wirtschaftlichen Unmöglichkeit gilt auch, wenn das Deckungsgeschäft nur zu einem Preis über dem ursprünglichen Nettoverkaufspreis möglich ist, der das Geschäft für Sunfence unwirtschaftlich macht.

8.7. Zum vereinbarten Lieferoder Leistungstermin nicht abgenommene Waren wer-den für die Dauer von maximal 8 Wochen auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners gelagert. Die Lagergebühren hat der Vertragspartner zu tragen. Gleich-zeitig ist Sunfence berechtigt, auf Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten. Im Falle einer Verwertung gilt eine Vertragsstrafe von 15 % des Kaufpreises (exkl USt) als vereinbart.

8.8. Zur Klarstellung wird festgehalten, dass diese Bestimmung auch im Verbrauchergeschäft gilt; Die Vertragsstrafe unterliegt im Verbrauchergeschäft jedoch dem richterlichen Mäßigungsrecht (§ 7 KSchG).

8.9. Soweit vorweg vereinbarte oder fixe Leistungstermine in Bezug auf Arbeiten am Dach oder im Freien in Folge von schlechtem Wetter nicht eingehalten werden können besteht für Sunfence das Recht – ohne jeglichen Nachteile die Leistung binnen angemessener Frist nachzuholen. Jedenfalls gilt dies für Tage die nach den am Leistungsort jeweils geltenden Schlechtwetterkriterien der Bauarbeiter-Urlaubsund Abfertigungskasse als Schlechtwettertage zu qualifizieren sind.

IX. Gewährleistung

9.1. Die vereinbarten Lieferungen und Leistungen werden gemäß dem Angebot und/oder der Auftragsbestätigung zugrundeliegenden Leistungsverzeichnis von Sunfence erbracht. Unternehmergeschäft ist der Vertragspartner von Sunfence für die diesbezügliche Behauptung beweispflichtig.

9.2. Der Vertragspartner hat Lieferungen und Leistungen von Sunfence insbesondere auch unbeweglichen Sachen oder durch Einbau unbeweglich gewordenen Sachen unverzüglich nach Übernahme zu untersuchen und erkennbare Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen unverzüglich nach Übernahme der Lieferungen und Leistungen, trotz ordnungsgemäßer Prüfung unentdeckt gebliebene Mängel unverzüglich nach Erkennen, schriftlich zu rügen. Unterlässt der Vertragspartner die Rüge, so kann er Ansprüche auf Gewährleistung (§§ 922 ff. ABGB), auf Schadenersatz wegen des Mangels selbst (§ 933a Abs. 2 ABGB) sowie aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit der Sache (§§ 871 f. ABGB) nicht mehr geltend machen.

9.3. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab (soweit vereinbart förmlicher) Abnahme bzw. Lieferung oder Leistung. § 924 ABGB und § 933b ABGB finden keine Anwendung.

9.4. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Vertragspartner oder ein von Sunfence nicht ermächtigter Dritter Änderungen oder Instandsetzungen an der Ware vorgenommen hat.

9.5. Wurde von Sunfence eine Garantiezusage abgegeben, so handelt es sich hierbei jedenfalls nur um einen `unechten´ Garantievertrag. Die Garantiezusage ist derart zu verstehen, dass Sunfence für Mängel einsteht, die innerhalb der vereinbarten Garantiefrist nach Übergabe auftreten und innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden.

9.6. Unternehmerbestimmung: Die Übernahme der Lieferungen oder Leistungen kann durch den Vertragspartner kann nur dann verweigert werden, wenn die Leistung Mängel aufweist, welche den vereinbarten Gebrauch wesentlich beeinträchtigen oder das Recht auf Wandlung begründen.

9.7. Wird die Leistung mit Mängeln übernommen, hat der Vertragspartner lediglich das Recht, das Entgelt bis zur Höhe des dreifachen der voraussichtlichen Kosten einer Ersatzvornahme der Mängelbehebung zurückzuhalten

9.8. Bei Verbrauchergeschäften gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen, soweit nicht im Einzelnen eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

X. Haftung

10.1. Soweit dies nicht gegen zwingendes Recht verstößt und soweit in diesen AVLB nichts anderes geregelt ist, haftet Sunfence im Unternehmergeschäft nur für den Ersatz von Schäden, die Sunfence und/oder die Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht haben. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung der Höhe nach mit dem vertraglichen Nettoentgelt, maximal jedoch mit der Summe, die durch die Be- triebshaftpflichtversicherung von Sunfence in der Höhe von derzeit zumindest ? gedeckt ist, beschränkt. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für den Ersatz von Personenschäden.

10.2. Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden und Schäden aus Ansprüchen Dritter sowie für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, natürliche Abnützung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Lagerung entstanden sind, haftet Sunfence im Unternehmergeschäft nicht. Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetzes sind ausgeschlossen, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.

10.3. Schadenersatz- und Regressansprüche gegen Sunfence (oder einen Gehilfen) sind bei sonstigem Verfall binnen 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger bzw binnen 2 Jahre (absolut) gerichtlich geltend zu machen.

10.4. Im Verbrauchergeschäft haftet Sunfence nicht für Schäden, die nicht zumindest grob fahrlässig von Sunfence und/oder den Erfüllungsgehilfen verursacht wurden (Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit). Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für den Ersatz von Personenschäden.

XI. Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug

11.1. Forderungen von Sunfence sind - so nicht gesondert eine abweichende Vereinbarung getroffen wird - mit dem Datum der Rechnungslegung zur Zahlung fällig.

11.2. Bei Zahlungsverzug ist Sunfence berechtigt,

  • bei Unternehmergeschäften: Verzugszinsen gem. § 456 UGB zu verrechnen. Sunfence bleibt es unbenommen, einen darüber hinausgehenden Schaden gesondert geltend zu machen.
  • bei Verbrauchergeschäften: nach ihrer Wahl den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens oder die gesetzlichen Verzugszinsen iHv 4 % p.a. zu verrechnen.
  • Mahn-, Inkasso- und Anwaltskosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, geltend zu machen. Dies umfasst bei Unternehmergeschäften, unbeschadet darüber hinausgehender Betreibungskosten (iSd § 1333 Abs 2 ABGB), einen Pauschalbetrag von EUR 40,00 je gerechtfertigten Betreibungsschritt.
  • im Fall des Zahlungsverzugs des Vertragspartners ab dem Tag der Übergabe der Ware Zinseszinsen zu verlangen.
  • eingehende Zahlungen zunächst auf Mahn- und Inkassokosten sowie Kosten einer rechtsanwaltlichen oder gerichtlichen Eintreibung, sodann auf die aufgelaufenen Verzugszinsen und zuletzt auf das aushaftende Kapital anzurechnen.

11.3. Unternehmerbestimmung: Sämtliche Forderungen von Sunfence aus allen bestehenden Vertragsverhältnissen werden sofort fällig, wenn der Vertragspartner mit der Erfüllung nur einer Verbindlichkeit oder der Bezahlung nur einer Teilrechnung gegenüber Sunfence qualifiziert in Verzug gerät.

11.4. Gleiches gilt im Falle der Zahlungseinstellung sowie wenn eine Verschlechterung oder Gefährdung der Vermögensverhältnisse des Vertragspartners eintritt und dadurch die Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber Sunfence gefährdet ist.

11.5. Sunfence ist berechtigt, in diesen Fällen von allen Verträgen zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

11.6. Bei Zahlungsverzug ist Sunfence weiters berechtigt, weitere Lieferungen oder Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen. Sunfence ist berechtigt, bei mehreren offenen Verbindlichkeiten ungeachtet, ob diese aus abgerechneten Leistungen oder aus Vorauszahlungsverpflichtungen resultieren, des Vertragspartners entgegen der ausdrücklichen Zweckwidmung einlangende Geldeingänge aus eigenem zu widmen.

11.7. Sunfence ist jedenfalls berechtigt, bei Aufträgen ab einem Nettoangebotssumme von EUR 500,00 eine Anzahlung von 40 % der Auftragssumme zu verlangen. Diese ist binnen 8 Tagen nach Erhalt der Bezug habenden Anzahlungsrechnung zu bezahlen. Sollte der Vertragspartner die Anzahlung nicht fristgerecht leisten, trifft Sunfence keine Liefer- oder Leistungsverpflichtung.

11.8. Bei größeren Auftragsvolumen (Angebotssumme größer als EUR 1.000,00) ist Sunfence auch berechtigt, Teilrechnungen über bereits erbrachte Leistungen zu legen. Im Verbrauchergeschäft ist dieses Recht von Sunfence insoweit eingeschränkt, als vor Fertigstellung des Gewerkes – soweit gesondert nichts Abweichendes vereinbart wurde - gesamt höchstens über 75 % des vereinbarten Entgeltes Teilrechnungen gelegt werden dürfen.

11.9. Der Vertragspartner ist im Unternehmergeschäft nicht berechtigt, behauptete Gegenforderungen, auch wenn sie aufgrund von Mängelrügen erhoben werden, mit Forderungen von Sunfence aufzurechnen oder die Zahlung zu verweigern, es sei denn, die Gegenforderungen oder Mängel wurden gerichtlich rechtskräftig festgestellt oder von Sunfence ausdrücklich anerkannt.

11.10. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne (bei Unternehmern: schriftlicher) Zustimmung von Sunfence abzutreten.

11.11. Wenn der Vertragspartner nach Vertragsabschluss, ohne dass Sunfence hierzu schuldhaft einen Anlass gegeben hat, von der weiteren Ausführung eines Vertrages Abstand nimmt oder die Aufhebung des Vertrages durch Sunfence dadurch veranlasst, dass der Vertragspartner zB. die erforderliche Mitwirkung des Bestellers oder die Bezahlung gelegter Rechnungen auch nach Setzung einer angemessenen Nachfrist unterlässt, so ist vom Vertragspartner sofern Sunfence nicht bereits mit der Ausführung der vereinbarten Leistungen begonnen hat, im ersten Fall eine Pönale als Deckungsbeitragspauschale zur Abgeltung der Ansprüche von Sunfence gem § 1168 ABGB in der Höhe von 20 % des vereinbarten Entgeltes (exkl USt) sowie die Kosten eines allfälligen Rücktransportes bereits gelieferter Ware zu zahlen, im den weiteren Fällen eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe in der gleichen Höhe zu leisten. Im Unternehmergeschäft bleibt das Recht auf Geltendmachung eines allenfalls die Deckungsbeitragspauschale/Vertragsstrafe übersteigenden Schadenersatz erhalten.

11.12. Zur Klarstellung wird festgehalten, dass diese Bestimmung auch im Verbrauchergeschäft gilt; Deckungsbeitragspauschale und Vertragsstrafe unterliegen im Verbrauchergeschäft dem richterlichen Mäßigungsrecht (§ 7 KSchG).

11.13. Sofern Sunfence bereits mit der Ausführung der beauftragten Arbeiten begonnen hat und / oder Deckungsgeschäfte abgeschlossen hat, sind Sunfence zuzüglich zur Deckungsbeitragspauschale /Vertragsstrafe die bereits erbrachten Leistungen und/oder die eingegangenen Deckungsgeschäfte unter Zugrundelegung der vereinbar- ten Preise zu vergüten.

11.14. Ist ein Skonto vereinbart und sind die Anspruchsvoraussetzungen zum Skontoabzug gegeben, so ist der Vertragspartner erst berechtigt, den Skonto vom Gesamtbetrag laut Schlussrechnung bei der Schlusszahlung abzuziehen. Die Anspruchsvoraussetzungen gelten nur dann als erfüllt, wenn sämtliche allfällige Teilzahlungen fristgerecht innerhalb der Skontofrist geleistet wurden. Ein Skontoabzug auf Teilrechnungen ist unzuläs- sig. Vertritt der Vertragspartner die Meinung, eine von Sunfence gestellte Rechnung nicht bzw. nicht in vollem Umfang zahlen zu müssen, hat er dies innerhalb der Skontofrist unter Angabe der konkreten Gründe (im Unternehmergeschäft schriftlich) bekanntzugeben. Tut er dies nicht oder stellt sich der Einbehalt der Zahlung als unbegründet heraus, verliert der Vertragspartner die Berechtigung zum Skontoabzug.

11.15. Sämtliche Forderungen von Sunfence aus allen bestehenden Vertragsverhältnissen werden sofort fällig, wenn der Vertragspartner mit der Erfüllung nur einer Verbindlichkeit oder der Bezahlung nur einer Teilrechnung gegenüber Sunfence qualifiziert in Verzug gerät. Gleiches gilt im Falle der Zahlungseinstellung sowie wenn eine Verschlechterung oder Gefährdung der Vermögensverhältnisse des Vertragspartners eintritt und dadurch die Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber Sunfence gefährdet ist. Sunfence ist berechtigt, in diesen Fällen von allen Verträgen zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug ist Sunfence weiters berechtigt, weitere Lieferungen oder Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen. Sunfence ist berechtigt, bei mehreren offenen Verbindlichkeiten ungeachtet, ob diese aus abgerechneten Leistungen oder aus Vorauszahlungsverpflichtungen resultieren, des Vertragspartners entgegen der ausdrücklichen Zweckwidmung einlangende Geldeingänge aus eigenem zu widmen.

11.16. Im Verbrauchergeschäft steht das Recht zur Geltendmachung des Terminsverlustes nur zu, wenn Sunfence die Leistungen bereits erbracht hat, zumindest eine rückständige Leistung des Konsumenten seit mindestens 6 Wochen fällig ist und Sunfence den Konsumenten unter Androhung des Terminsverlusts und unter Setzung einer mindestens 2-wöchigen Nachfrist erfolglos gemahnt hat.

XII. Eigentumsvorbehalt/Zurückbehaltungsrecht

12.1. Die von Sunfence gelieferte Ware bleibt solange im Eigentum, bis die Ware unter Berücksichtigung allfälliger Nebenkosten voll bezahlt ist und der Vertragspartner seine aus diesem Vertrag entspringenden Leistungen vollständig erfüllt hat (Eigentumsvorbehalt).

12.2. Der Vertragspartner hat die von Sunfence gelieferte Ware bis zum Eigentumsübergang auf ihn sorgfältig für Sunfence zu verwahren. Der Vertrags-partner ist nicht berechtigt über die Ware zu verfügen bzw Dritten daran ohne Zustimmung von Sunfence Nutzungsrechte einzuräumen und trägt er das gesamte Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere die Gefahr des Untergangs, des Verlusts oder der Verschlechterung.

12.3. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Vertragspartner bereits jetzt, ohne dass es einer weiteren Abtretungserklärung oder Verständigung bedarf, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegenüber seinem Abnehmer entstehenden Ansprüche zur Tilgung aller Forderungen samt Nebenansprüchen bis zur Höhe des Wertes der gelieferten Waren von Sunfence ab. Der Vertragspartner ver- pflichtet sich, die Abtretung entweder in seinen Büchern zu vermerken oder den Schuldner über die Abtretung zu informieren.

12.4. Im Fall der Be- und Verarbeitung, Verbindung oder Vermengung der gelieferten Ware erwirbt Sunfence an den durch die Verarbeitung hergestellten Sachen Miteigentum im Verhältnis des Lieferwertes der Waren zu den neu hergestellten Sachen.

12.5. Werden die von Sunfence gelieferten Waren oder die daraus durch Be- und Verarbeitung hergestellten Sachen wesentliche Bestandteile der Liegenschaft eines Dritten, sodass dieser durch die untrennbare Verbindung mit der Liegenschaft Eigentümer der von Sunfence gelieferten Ware wird, so tritt der Vertragspartner schon jetzt sämtliche Ansprüche gegen den Dritten samt allen Nebenrechten an Sunfence ab und zwar in der Höhe des Wertes der von Sunfence gelieferten und verbauten Waren. Der Vertragspartner verpflichtet sich, die Abtretung entweder in seinen Büchern zu vermerken oder den Schuldner über die Abtretung zu informieren. Jedenfalls hat der Vertragspartner die zur Betreibung der Forderung erforderlichen Unterlagen herauszugeben.

12.6. Bei Lieferung von Waren in laufender Rechnung dient der Eigentumsvorbehalt der Sicherung der offenen Saldoforderung.

12.7. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts räumt der Vertragspartner Sunfence das Recht ein, den Standort der Ware zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts zu betreten.

XIII. Sonstige Bestimmungen

13.1. Die mit den Geschäftsbeziehungen zusammenhängenden personenbezogenen Daten (insbesondere Name, Adresse, Telefon- und Telefaxnummern, E-Mail-Adressen, Bestell-, Liefer- und Rechnungsanschrift, Bestelldatum, bestellte bzw gelieferte Produkte oder Dienstleistungen, Stückanzahl, Preis, Liefertermine, Zahlungs- und Mahndaten, etc) werden von Sunfence elektronisch gespeichert und weiterverarbeitet. Der Vertragspartner erklärt dazu sein Einverständnis und nimmt dies zur Kenntnis..

13.2. Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag und sämtlichen auf diesen AVLB basierenden Einzelverträgen wird im Unternehmergeschäft gem § 104 JN ausdrücklich die Zuständigkeit des sachlich am Sitz von Sunfence in 4264 Grünbach bei Freistadt in Betracht kommenden ordentlichen Gerichtes vereinbart.

13.3. Erfüllungsort für alle Leistungen aus diesem Vertrag ist der Sitz von Sunfence in 4264 Grünbach bei Freistadt.

13.4. Soweit Sunfence auf technische Normen Bezug nimmt oder die Erfüllung solcher vereinbart, gelten primär die von Austrian Standards International - Standardisierung und Innovation (ZVR-Zahl: 627457584) betreuten ÖNOMEN. Andere technische Normen gelten nur bei ausdrücklicher – im Geschäft mit Unternehmen – schriftlicher Vereinbarung.

13.5. Zwischen den Vertragspartnern wird ausdrücklich die Anwendung österreichischen Rechtes – unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechtes (zB IPRG, Rom I-VO) und des UN-Kaufrechtes – vereinbart. Gegenüber einem Verbraucher gilt diese Rechtswahl nur insofern, als dadurch keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des Staates, in dem er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Wohnsitz hat, eingeschränkt werden.

13.6. Sollten Bestimmungen dieser AVLB rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig sein oder im Laufe ihrer Dauer werden, so berührt dies die Rechtswirksamkeit und die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. In diesem Fall ist die rechtsunwirksame, ungültige und/oder nichtige (rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig gewordene) Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die rechtswirksam und gültig ist und in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der ersetzten Bestimmung – soweit als möglich und rechtlich zulässig – entspricht.

13.7. Der Vertragspartner wird ausdrücklich in Kenntnis gesetzt, dass die gewillkürten Vertreter von Sunfence nicht berechtigt sind, Vereinbarungen zu treffen, die von diesen AVLB abweichen. Generell bedürfen solche Absprachen im Unternehmergeschäft der schriftlichen Bestätigung durch Sunfence.

13.8. Der Vertragspartner verpflichtet sich, Sunfence Änderungen seiner Anschrift mitzuteilen. Zustellungen von Sunfence erfolgen an die zuletzt bekanntgegebene Adresse.